AG München: Tod des Partners kein Reiserücktrittsgrund
Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten – meint jedenfalls das Amtsgericht München.