Das „Kollegenschwein“ und die fristlose Kündigung
Eine einmalige Beleidigung des Vorgesetzten als „Kollegenschwein“ in einem vertraulichen Gespräch reicht bei einem unbescholtenen Arbeitnehmer nicht für eine fristlose Kündigung. Er hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wie das Landesarbeitsgericht Köln auch in der Berufungsinstanz entschied.